Tritt die SVA nicht selbst als Auftragsverarbeiter sondern als „Reseller“, durch das Vertreiben von Services oder Produkten eines Dritten (z.B. Hersteller, Anbieter, etc.) auf, verarbeitet die SVA personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen vorvertraglicher Maßnahmen und der Vertragsdurchführung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b, lit. f DSGVO. Da in diesem Fall keine Auftragsverarbeitung vorliegt, ist der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages zwischen der SVA und dem Auftraggeber nicht erforderlich.

Sollte ein Auftragsverarbeitungsverhältnis i.S.d. Art. 28 DSGVO bei der Nutzung von Funktionalitäten, Services oder Produkten eines Dritten vorliegen, ist der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO zwischen dem Dritten und dem Nutzenden, als Verantwortlichem nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO, abzuschließen.

Tritt die SVA als Reseller auf, treffen die Pflichten aus Art. 28 DGSVO nicht zu. Alle mit der Auftragsverarbeitung im Zusammenhang stehenden datenschutz- und sicherheitsrelevanten rechtlichen Fragen sind zwischen dem jeweiligen Dritten und dem Nutzenden zu klären. Die SVA weist explizit darauf hin, dass die Prüfung, ob der Dritte den Anforderungen der DSGVO, insbesondere der Art. 24 ff. DSGVO, beim Angebot seiner Dienstleistungen und Produkte entspricht, dem Nutzenden als Verantwortlichem nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO obliegt.

Aufgrund der Veröffentlichung (insb. durch die EDSA mit der Leitlinie 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO) und den Vorschriften der DSGVO müssen Auftraggeber und Auftragnehmer (SVA) eine entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen (Art. 28 Abs. 3 DSGVO). Punkt 28: „Die Vertragsbestimmungen sind jedoch nicht in allen Fällen entscheidend, da dies den Parteien ermöglichen würde, die Verantwortlichkeit ganz nach eigenem Belieben zuzuweisen. Es ist nicht möglich, Verantwortlicher zu werden oder sich den Pflichten des Verantwortlichen einfach dadurch zu entziehen, dass der Vertrag in einer bestimmten Weise gestaltet wird, wenn die tatsächlichen Umstände etwas anderes sagen.“